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Gesetzliche Förderung

Finanzielle Überbrückungshilfe III Plus / IV

Förderung bei der Anschaffung von Luftreinigern

Überbrückungshilfe III Plus / IV


Ein überzeugendes Hygienekonzept ist die Chance Ihre Kunden zu beeindrucken. Eine wirksame Luftreinigung zur Entfernung von Viren wie z.B. Corona sowie andere bösartige Keime oder Bakterien ist entscheidend. Vertrauen schaffen ist das Schlüsselwort. Landes- und Bundesregierung fördern ihre Bereitschaft zur Investition in Luftreiniger bis zu 100% bei Corona-bedingten Umsatzeinbußen zwischen November 2020 und Dezember 2021 (für III Plus) bzw. Januar 2022 bis Juni 2022 (für IV).
Bis zum 15. Juni 2022* können Sie Ihre Investitionen zur Anschaffung von Luftreiniger im Rahmen eines Hygienekonzeptes beantragen und gesetzlich fördern lassen. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraums bis 30.Juni 2022* wurde vom Bundestag beschlossen, bei weitestgehend gleichen Konditionen. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
*) Stand 15. April 2022
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Corona-Hilfen der Bundesregierung

Auf dieser Website können Sie sich über die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus bzw. IV informieren, die aktuell noch beantragt werden kann. Die Bundesregierung unterstützt weiterhin alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022.

Fristverlängerung

Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022. (für Förderzeitraum bis 30. Juni 2022)
Antragsfrist für andere Änderungen wurde bis 30. September 2022 verlängert.
 
Informationen zu weiteren Unterstützungsangeboten der Bundesregierung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Hier finden Sie einen Überblick

Überbrückungshilfe III Plus zur finanziellen Förderung von Luftreinigern

Wer kann die Förderung beantragen?

Förderung von Luftreinigern für wen?

Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Startups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Die Umsatzhöchstgrenze entfällt für vom Lockdown betroffene Unternehmen. Dies gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie und Gastronomie, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche.
Welches sind die Voraussetzungen?

Vorraussetzung zur Förderung beim Kauf eines Luftreinigers

Unternehmen mit mehr als 30% Umsatzeinbruch können eine Fixkostenerstattung beantragen. Luftreiniger die nach dem 01. September 2020 erworben wurden sind förderfähig. Die Förderhöhe ist abhängig vom Umsatzrückgang verglichen mit dem Monat des Jahres 2019. Zum Umfang der Kostenerstattung gehören auch die Investitionen in mobile Luftreiniger, da sie als unterstützende Maßnahme zur Eindämmung des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus verstanden werden.
Wieviel wird gefördert?
So erstattet z.B. die Überbrückungshilfe III die monatlichen Fixkosten in Höhe von
  • 100% bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
  • 60% bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • 40% bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50%
Bei der Antragstellung ist die Höhe der erstattungsfähige Fixkosten glaubhaft zu machen. Nach Bewilligung wird die Überbrückungshilfe Ihnen ausgezahlt.
Wie beantrage ich die Förderung?
Den Antrag stellen Sie mit Hilfe Ihres Steuerberaters. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022 (Antragsfrist wurde nochmals verlängert). Sprechen Sie Ihr Steuerberater an, um die Fördermöglichkeiten für Ihr Unternehmen einzeln überprüfen zu lassen.
Mehr Informationen über die Überbrückungshilfe III Plus / IV finden sie auf dem Infoportal des Bundesministerium für Finanzen.  

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